Schwangerschaftsabbrüche: Noch steht das Recht nur am Papier.
Europaratsbeschluß über die Pflicht der Krankenhausträger wurde vorläufig zu Fall gebracht
‚Im Prinzip schon, aber….’ So beginnen die bekannten Radio-Eriwan-Witze. ‚Im Prinzip schon’ hat jede Frau in Österreich ein Recht auf den ärztlichen Schwangerschaftsabbruch. Aber was tun, wenn wohnortnahe keiner angeboten wird?
Tatsächlich ist die Verfügbarkeit eines (medizinisch korrekt durchgeführten) Schwangerschaftsabbruches in Österreich eher die Ausnahme als die Regel: In den Bundesländern Burgenland, Tirol und Vorarlberg bietet keine einzige Krankenanstalt den Abbruch an. In den anderen Bundesländern gibt es nur vereinzelte Angebote; lediglich in Wien besteht eine gewisse Auswahl. Insgesamt werden nur an 17 der 100 österreichischen Krankenanstalten Abbrüche vorgenommen.
Was von Seiten der Krankenhausbetreiber gerne als Gewissensentscheidung der Ärzte dargestellt wird, beruht jedoch in den meisten Fällen auf massivem ideologischem oder politischem Druck. So wird in Niederösterreich über eine persönliche Weisung des Landeshauptmannes berichtet, derzufolge in ‚seinen’ Landesspitälern keine Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden dürfen. Im Bundesland Salzburg sorgte eine konservative Ärztelobby dafür, dass sich entgegen der Weisung der (sozialistischen) Landeshauptfrau nur eine einzige Gynäkologin bereit fand, Abbrüche durchzuführen. So kam es zu der aberwitzigen Konstellation, dass jeden Samstag eine Gynäkologin/ein Gynäkologe aus Wien anreisen muss, um das Recht auf Schwangerschaftsabbruch sicherzustellen. Andernfalls müssten die Frauen eine Fahrt von mehreren hundert Kilometern auf sich nehmen.
Selbstredend verweigern alle von (katholisch-)konfessionellen Krankenhausträgern betriebenen Spitäler ihren ÄrztInnen die Vornahme entsprechender Eingriffe und bedrohen sie sogar mit Entlassung.
Europarat soll Verpflichtung klarstellen
Ein gestern vom Europarat debattierte Bericht hätte diese unwürdige Situation beendet. Die britische Abgeordnete Christine McCafferty brachte am 20.07.2010 für das Social, Health and Family Affairs Committee. das Dokument Nr. 12347 ein, das den Titel trägt: “Women’s access to lawful medical care: the problem of unregulated use of conscientious objection” oder „Zugang von Frauen zur gesetzlichen Gesundheitsfürsorge: das ungeregelte Problem von Verweigerung aus Gewissensgründen“.
In dem Entwurf der Resolution heißt es:
„Es kommt immer öfter vor, dass Ärzte oder sonstiges medizinisches Personal aus Gründen der Religion, der Moral oder Philosophie bestimmte medizinische Dienstleistungen verweigern. Zwar kann man niemanden zwingen, gegen sein Gewissen zu handeln, aber da solche Fälle sich gerade in Fragen der Fortpflanzung (Schwangerschaftsabbruch, künstliche Befruchtung usw.) häufen, bedarf es gesetzlicher Regelungen. Es soll ein Gleichgewicht zwischen dem Recht des Arztes, einen Eingriff aus Gewissensgründen zu verweigern, und dem Recht der Frau auf bestimmte gesetzlich erlaubte medizinische Eingriffe oder Behandlungen gefunden werden.“
Gleichgewicht der Interessen herstellen
Die 47 Mitgliedsstaaten sollen also sicherstellen, dass kontroversiell gesehene medizinische Dienstleistungen auch gegen Gewissenswiderstände einzelner Ärzte angeboten werden und für Patienten zugänglich sind. Denn das Recht auf freie Gewissensentscheidung gilt nur für direkt in medizinische Eingriffe involvierte Personen (Angestellte wie Ärzte etc.), nicht aber für nicht unmittelbar betroffenes Personal (z. B: Krankenschwestern, Stationspersonal). Insbesondere wird die Verweigerung von Eingriffen wie z. B. Schwangerschaftsabbrüchen in einzelnen öffentlichen medizinische Einrichtungen oder Kliniken ‚aus Gewissensgründen’ abgelehnt. Vielmehr müssen Institutionen sicherstellen, dass sie Ärzte anstellen, welche diese Behandlungen durchführen.
Zur Begründung heißt es, dass ein Gleichgewicht zwischen dem persönlichen Recht auf Gewissensentscheidungen und dem Recht der Patienten auf die gesetzlich zulässige Versorgung in angemessener Frist hergestellt sein müsse.
Der Entwurf wurde von (religiös fundamentalistischen) Gegnern so lange mit Änderungsanträgen unterlaufen (insgesamt 89), bis der Inhalt der Resolution in sein Gegenteil verkehrt war und daher auch von den ursprünglichen Befürwortern nur noch abgelehnt werden konnte. So bleibt es vorläufig dabei, dass Patienten ihre Interessen nicht gegen die der Ärztin/des Arztes durchsetzen können.
Mitteilung des Museums für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch, Wien